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§  186   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Mittel der Unfallverhütung und der

Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

(BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. a) - 1.1.1980.

 

§ 186. (1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere: (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 28) - 1.1.1969; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. b) - 1.1.1980.

1.

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2.

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 6 lit. a) - 1.1.1973.

3.

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. III Z 3) - 1.1.1982.

4.

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5.

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 6 lit. b) - 1.1.1973.

6.

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. c) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 4) - 1.1.1995.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. (BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 4) - 1.1.1995.